In Österreich gilt es nach einer Scheidung ohne Ehevertrag alle vorhandenen Gebrauchsgüter gerecht aufzuteilen. Dies beinhaltet auch die Immobilienwerte der Eheleute, sodass auch ein Haus bei fehlendem Kapital zur Ausgleichung des Wertes an den auszuzahlenden Ehepartner verkauft werden muss. Hierbei spielt es bei einer Scheidung ebenfalls keine Rolle, ob beide Ehepartner oder nur ein Partner als Besitzer der Immobilie eingetragen ist. Können sich beide Parteien nicht glimpflich einigen, kann auch eine Zwangsversteigerung das Resultat sein.
Jedoch sollte eine Zwangsversteigerung als letzter Ausweg gewählt werden, da hierbei häufig der geringste Erlös erzielt werden kann. Wesentlich besser geeignet wäre beispielsweise der Direktankauf durch einen Bauträger oder gewerblichen Immobilienhändler. Der Verkauf unterscheidet sich nicht wesentlich von einem privaten Immobilienverkauf (bzw. Verkauf von privat an privat), allerdings ist beispielsweise die Finanzierung des Käufers bereits gesichert und der Verkaufsprozess geht wesentlich schneller von statten. Hier finden Sie weitere Informationen zum Hausverkauf ohne Makler.
Geerbtes Haus verkaufen
Man hat eine Immobilie geerbt aber möchte sie nicht selbst beziehen oder vermieten – es bleibt nur noch ein Verkauf übrig? Kein Problem, jedoch gilt es auch hier ein paar Punkte zu beachten.
Besonders um bereits für eine Immobilie bestehende offene Hypotheken nicht selbst bei einer Erbschaft decken zu müssen, bietet sich ein Verkauf an. Jedoch sollte man sich vor einem Verkauf im Klaren sein, ob sich diese Rechnung auch wirklich lohnt, denn gegebenenfalls könnte man sogar auf Schulden sitzen bleiben. Sollte dies nach einer Einschätzung der Fall sein, so kann man das Erbe auch ausschlagen. Hierzu sollte man einen kompetenten Rechtsberater zu Rate ziehen.
Der Wert der geerbten Immobilie lässt sich am einfachsten über einen unabhängigen professionellen Gutachter ermitteln. Dieser weiß die individuellen Merkmale der Immobilie, des Grundstückes sowie der Marktlage in die Bewertung einzubeziehen.
Eine Erbschaftsteuer gibt es in Österreich übrigens seit dem Jahre 2008 nicht mehr. Allerdings muss im Falle eines Erbes die Grunderwerbsteuer erneut abgegolten werden. Diese wird bei Eigennutzung der geerbten Immobilie fällig und wird in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Bemessungswert. Dieser wiederum richtet sich nach dem Boden- und Gebäudewert oder auch Grundstückswert der Immobilie.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer beläuft sich bei einem Immobilienwert von bis zu 250.000 Euro auf 0,5 %. 2 % werden bemessen, falls der Wert zwischen 250.000 und 400.000 Euro liegt. Sollte die Immobilie über dieser Spanne liegen, so werden 3,5 % fällig. Hierbei orientiert sich die Bemessungsgrundlage beispielsweise an den Pauschalwertmodellen oder den Immobilienpreisspiegeln der jeweiligen Region.
Zusätzlich wird bei dem Antritt der Erbschaft neben der Grunderwerbsteuer auch die Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch neu erhoben. Diese beläuft sich auf rund 1,1 % des dreifachen Einheitswertes des Hauses und muss spätestens ein Jahr nach der Erbschaftsannahme entrichtet werden.
Falls man sich jedoch für einen Verkauf entscheiden sollte, werden die Kosten für die Grundbucheintragung sowie Grunderwerbsteuer von dem neuen Käufer abgegolten. Jedoch kommt der Verkäufer nicht ganz um eine Steuer herum. Im Falle eines Erbschaftsverkaufes wird eine Immobilienertragssteuer fällig, die den Gewinn durch den zustande gekommenen Verkauf besteuert. Der Gewinn betitelt den Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten sowie Verkaufserlös der Immobilie. Hierbei stellt nun jedoch die Erbschaft eine Sonderregelung dar: es sind keine Anschaffungskosten angefallen. Für diesen Fall wird der Zeitpunkt erhoben, zu welchem die Immobilie zuletzt entgeltlich übertragen wurde und zu welchem Preis.
Verkaufen aus wirtschaftlichen Gründen
Ein Verkauf aus wirtschaftlichen Gründen ist bei vermieteten Objekten nicht einfach, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass dieser nur möglich ist, wenn ein Fortsetzen des Mietverhältnisses nur zu erheblichen Nachteilen für den Vermieter möglich ist. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn ein Vermieter oder Immobilieninhaber das Gebäude nicht mehr wirtschaftlich “verwerten” kann. Dann ist eine Kündigung des Mieters und damit bestandsfreie Veräußerung möglich.
Eine nicht wirtschaftliche Verwertung der Immobilie liegt beispielsweise vor, wenn diese hohen Umbaukosten unterliegt oder sogar abgerissen werden muss.
Tipp: Grundlegend ist zu sagen, wer eine Immobilie verkaufen möchte, sollte sich vorab gut informieren! Besonders wenn ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll sind einige Grundlagen unbedingt zu beachten!